Hausnummerierung

Da es immer wieder zu Missverständnissen betreffend der Anbringung und Zuweisung von Hausnummern kommt, möchten wir Sie über die gesetzlichen Bestimmungen gemäß der NÖ Bauordnung 1996 informieren.
 
Wird die Fertigstellung eines neuen Gebäudes mit Aufenthaltsräumen angezeigt (§ 30), hat die Baubehörde diesem Gebäude eine Hausnummer zuzuweisen. Diese Nummer ist beim Haus- oder Grundstückseingang deutlich sichtbar anzubringen. Bei Straßen mit Namen ist der Straßenname ober oder unter der Hausnummer ersichtlich zu machen.
 
Alle Gebäude, die von der Verkehrsfläche nur durch einen Zugang erreichbar sind, erhalten eine gemeinsame Hausnummer.  Wenn ein Gebäude von mehreren Verkehrsflächen zugänglich ist, so erhält es für jeden Zugang eine entsprechende Nummer.
 
Die Kosten der Ersichtlichmachung der zugewiesenen Hausnummer samt Verkehrsflächenbezeichnung sowie ihrer Instandhaltung und Erneuerung hat der Gebäudeeigentümer zu tragen.
 
Die Bestellung sowie die Auslieferung der zugewiesen Hausnummer samt Straßenbezeichnung erfolgt im Halbjahresrhythmus direkt von der Gemeinde.